Schadenabwicklung / Regulierungspraxis

Zuständigkeit

Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das DBGK die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kfz in Deutschland. Das ist der Fall auf der Grundlage einer Grünen Karte bzw. auf der Basis des amtlichen Kennzeichens für Kfz aus solchen Ländern, für die die Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises (Grüne Karte) entfallen ist. Das trifft zu für die Kfz aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums einschließlich Andorra, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Schweiz, Serbien sowie dem Vereinigten Königreich.

Deshalb kann das DBGK wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden.

In aller Regel wickelt das DBGK den Schadenfall nicht selbst ab, sondern teilt einem Versicherungsunternehmen (Mitglied) oder auch einer privaten Schadenregulierungsorganisation mit, dass es den Schadenfall zu Lasten des ausländischen Büros oder des ausländischen Haftpflichtversicherers abwickeln soll. Bei der Zuteilung der Schadenabwicklung sind bestehende „Korrespondenzabkommen“ zwischen inländischen und ausländischen Versicherungen zu berücksichtigen.

Passivlegitimation

Sofern das DBGK – wie oben dargelegt – die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann es auch verklagt werden (§§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG). Es ist also passiv legitimiert.

Nicht passiv legitimiert sind die mit der Abwicklung beauftragten Mitgliedsunternehmen / Schadenregulierungsbüros. Daneben besteht selbstverständlich der Direktanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des ausländischen Fahrzeugs.

Zustellungsbevollmächtigung

Das DBGK ist nur zustellungsbevollmächtigt für den Fahrzeug-Halter (Inhaber der Grünen Karte), nicht aber für weitere Versicherte wie z.B. den ausländischen Versicherer oder den Fahrer, wenn dieser mit dem Halter nicht identisch ist.

Soll der Fahrzeugführer aus prozessualen Gründen mitverklagt werden, muss die gegen ihn gerichtete Klage an dessen Wohnort, also im Regelfall im Ausland zugestellt werden.